Noch Tage bis zur Fasnacht 2012

 

Name und Sitz

Art.  1 

Unter dem Namen Fasnachtsgesellschaft Rickenbach (FGR) bildet sich gemäss Artikel 530 bis 544, Art 545 Abs. 1 Punkt 4 und Artikel 549 Abs.2 im Obligationenrecht (OR) eine Gesellschaft, die ihren Sitz in Rickenbach hat.

Zweck

Art.  2

Die FGR macht sich zur Aufgabe, die Tradition der Fasnacht zu wahren und Bestrebungen in diesem Sinn zu unterstützen.

Art.  3

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a) Jährliches Schnitzelbanksingen in Rickenbach und den umliegenden Gemeinden.

b) Organisation und Durchführung von weiteren Veranstaltungen, welche die fasnächtlichen Bräuche wahren und beleben sollen, wobei auch Gönner der Gesellschaft und weitere Interessenten mitwirken können.

Haftung

Art.  4 

Unfall:

Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

Haftung:

 Die Gesellschaft hat eine Haftpflichtversicherung gegen Drittpersonen abzuschliessen.

Mitgliedschaft

Art.  5

Als Mitglieder können alle Personen beiderlei Geschlechts, die sich für  die Interessen der Fasnacht einsetzen wollen, aufgenommen werden.

Art.  6

Die Versammlung hat die Möglichkeit, die Zahl der Aktivmitglieder zu beschränken.

Art.  7

Wer in die Gesellschaft eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu melden.

Art.  8

Ein Austritt ist jederzeit zulässig, hat aber schriftlich zu erfolgen.

Art.  9

Die Streichung aus der Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung gegenüber Mitgliedern verfügt werden, die das gute Einvernehmen in der Gesellschaft wiederholt oder beharrlich stören. Anträge sind schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art. 10

Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Art. 11

Die Aufnahme als Aktivmitglied hat in geheimer Abstimmung zu  erfolgen, wovon 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktiven erforderlich ist.

Art. 12

Aktivmitglieder verpflichten sich, an den Veranstaltungen der FGR und den Fasnachtsvorbereitungen mitzuhelfen. Sie können vorübergehend zu den Passiven übertreten und werden dadurch von ihren Verpflichtungen als Aktivmitglied entbunden. Innerhalb von 5 Jahren ist eine Rückkehr zu den Aktiven ohne Aufnahmeverfahren möglich.  Das Übertrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 13

Bei der FGR kann aktiv mitmachen, wer an der Generalversammlung 16 Jahre alt ist. Für Angehörige von Aktivmitgliedern gilt eine Sonderregelung.

   

Art. 14

Passivmitglied kann jeder werden, der sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

Organisation

Art. 15

Die Organe der Gesellschaft sind:

                      1. Die Generalversammlung

                      2. Die Aktivversammlung

                      3. Der Vorstand

                      4. Die Rechnungsrevisoren

Art. 16

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft.  Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie kann sich mit Zweidrittelmehrheit jederzeit abberufen, wenn ein  wichtiger Grund die Abberufung rechtfertigt.

Art. 17

Das Gesellschaftsjahr läuft vom 1. Mai - 30. April. Pro Gesellschaftsjahr  hat eine ordentliche Generalversammlung, nach Möglichkeit innert zwei  Monaten nach der Fasnacht, stattzufinden. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch persönliche Einladung mindestens 10 Tage vorher.

Grundsätzlich steht das Einberufungsrecht dem Vorstand zu. Die  Traktanden sind in der Einberufung bekannt zu geben. DieTraktandenliste umfasst mindestens folgende Geschäfte:

1. Appell                                                                5. Wahlen
2. Protokoll                                                            6. Jahresprogramm
3. Jahresrechnung und Revisorenbericht          7. Jahresbeitrag
4. Jahresbericht des Präsidenten                      8. Diverses

Art. 18

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen  werden durch Bechluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Das Begehren ist mit einer Begründung zu versehen.

Art. 19

Jede statutengemäss einberufene General- resp.Gesellschafts-   versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 20

Die Aktivversammlung wird vom Vorstand einberufen. Zweck der  Versammlung ist die Absprache von Einzelheiten der Organisation von Anlässen, sowie deren Kreditbewilligung. Andere Beschlüsse bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

Art. 21

Wo die Statuten nicht anders bestimmen, werden Gesellschafts-  beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Art. 22

Wahlen erfolgen, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst, in  offener Abstimmung. Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im  2. Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang  entscheidet das Los.

Art. 23

Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:

                       1. Präsident (Obermaskenträger)

                      2. Aktuar (in der Regel Vizepräsident)

                      3. Kassier

                      4. Schnitzelbankchef

                      5. Bauchef

Art. 24

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an  er Beratung teilnimmt. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird vom  Präsidenten und Aktuar oder Kassier kollektiv geführt. Die Amtsdauer  des Vorstandes beträgt ein Jahr mit Wiederwählbarkeit.

Art. 25

Dem Präsidenten obliegt besonders: Die Leitung der Gesellschaftstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes, die Vorbereitung der  Geschäfte für die Vorstandssitzungen, Aktivversammlungen und die  Generalversammlung, die Führung des Vorsitzes an allen Sitzungen und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. 

Art. 26

Der Vizepräsident besorgt die Vertretung und Unterstützung des Präsidenten im Allgemeinen. Es können ihm auch andere Aufgaben, wie vorübergehende Vertretung anderer Funktionäre, übertragen werden.

Art. 27

Der Aktuar besorgt die Protokollführung , Korrespondenz und  Einladungen zu den Versammlungen.

Art. 28

Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis, sorgt für rechtzeitigen  Einzug der Mitgliederbeiträge, führt die freiwilligen Einzüge bei Gönnern  der Gesellschaft durch oder überwacht den Einzug. Er besorgt unter  persönlicher Haftbarkeit die Kasse. Er schliesst die Rechnungen ab und erstattet über den Stand der Kasse und des Vermögens Bericht an die Generalversammlung. Er behält im Vorfeld aller Veranstaltungen die  Ausgaben im Auge und hält die Mitglieder über den Stand der Kasse auf  dem Laufenden.

Art. 29 

Der Schnitzelbankchef bemüht sich, ausserordentliche Vorgänge durch  das Jahr festzuhalten und diese mit seiner Gruppe auszuarbeiten.

Art. 30

Der Bauchef übernimmt die Organisation für sämtliche Bauten. Er ist zudem für die Materialbeschaffung verantwortlich.

Art. 31

Zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, haben die Jahresrechnung spätestens drei Tage vor der Generalversammlung zu prüfen  und über den Befund der GV schriftlich Bericht und Antrag vorzulegen.  Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Kassaführung zu  nehmen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre.

Finanzielle Mittel

Art. 32

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:

a) Aus Beiträgen der Mitglieder. Der Jahresbeitrag wird jeweils auf  Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgesetzt.

b) Aus freiwilligen Beiträgen von Gönnern.

 c) Aus Erträgnissen von Veranstaltungen der Gesellschaft.

Art. 33

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvemögen.

Allgemeine Bedingungen

Art. 34

Bei grossen Verdiensten durch Einsatz als Gesellschaftsmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, frühestens jedoch nach 10-jähriger Mitgliedschaft. Das Ehrenmitglied wird vom Jahresbeitrag befreit und hat die Rechte eines Aktivmitgliedes.

Art. 35

Sämtliche Kostüme und Utensilien der Gesellschaft bleiben deren  Eigentum.

Art. 36

Passivmitglieder, welche aktiv an der Fasnacht mitmachen wollen, haben  einen Zusatzbeitrag (Haftgeld) von Fr. 100.- zu  entrichten. Dieser Betrag  wird zurückerstattet, wenn er/sie während der Fasnacht aktiv tätig war.

Art. 37

Ein Aktivmitglied, welches an der Fasnacht inkl. Vorbereitungen längere  Zeit nicht aktiv mitmacht, kann an der Generalversammlung von den   Aktiven ausgeschlossen werden.

Art. 38

Die vorstehenden Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden, sobald dies von einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit verlangt wird. Revisionsanträge können jedoch erst an der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt werden.

Auflösung der Gesellschaft

Art. 39

Die Gesellschaft kann nicht aufgelöst werden, wenn 10 Mitglieder das Fortbestehen wünschen. Im Falle einer Auflösung wird das vermögen einem guten Zwecke zugeführt. Kein Mitglied hat Anrecht auf  Rückerstattung einbezahlter Beträge.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16.Mai 2003 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

 

FASNACHTSGESELLSCHAFT RICKENBACH (FGR)

Der Präsident:                  Der Kassier:

M. Salathé                         R. Meyer