| Name
und Sitz |
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Art. 1
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Unter dem Namen
Fasnachtsgesellschaft Rickenbach (FGR) bildet sich gemäss Artikel 530 bis
544, Art 545 Abs. 1 Punkt 4 und Artikel 549 Abs.2 im Obligationenrecht
(OR) eine Gesellschaft, die ihren Sitz in
Rickenbach hat.
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Zweck
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Art. 2
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Die FGR macht sich zur
Aufgabe, die Tradition der Fasnacht zu wahren und Bestrebungen in diesem
Sinn zu unterstützen.
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Art. 3
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Diese Ziele sollen
erreicht werden durch:
a) Jährliches
Schnitzelbanksingen in Rickenbach und den umliegenden Gemeinden.
b) Organisation und
Durchführung von weiteren Veranstaltungen, welche die fasnächtlichen Bräuche
wahren und beleben sollen, wobei auch Gönner der Gesellschaft und weitere
Interessenten mitwirken können. |
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Haftung
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Art.
4
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Unfall:
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Die
Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
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Haftung:
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Die
Gesellschaft hat eine Haftpflichtversicherung gegen Drittpersonen
abzuschliessen.
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Mitgliedschaft
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Art. 5
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Als Mitglieder können
alle Personen beiderlei Geschlechts, die sich für die Interessen der Fasnacht einsetzen wollen, aufgenommen
werden.
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Art. 6
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Die Versammlung hat die
Möglichkeit, die Zahl der Aktivmitglieder zu beschränken.
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Art. 7
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Wer in die Gesellschaft
eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder
schriftlich zu melden.
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Art. 8
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Ein
Austritt ist jederzeit zulässig, hat aber schriftlich zu erfolgen.
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Art. 9
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Die Streichung aus der
Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung gegenüber
Mitgliedern verfügt werden, die das gute Einvernehmen in der Gesellschaft
wiederholt oder beharrlich stören. Anträge sind schriftlich dem Vorstand
einzureichen.
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Art. 10
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Alle an der Versammlung
anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
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Art. 11
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Die Aufnahme als
Aktivmitglied hat in geheimer Abstimmung zu
erfolgen, wovon 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktiven erforderlich
ist.
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Art. 12
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Aktivmitglieder
verpflichten sich, an den Veranstaltungen der FGR und den
Fasnachtsvorbereitungen mitzuhelfen.
Sie können vorübergehend zu den Passiven übertreten und
werden dadurch von ihren Verpflichtungen als Aktivmitglied entbunden.
Innerhalb von 5 Jahren ist eine Rückkehr zu den Aktiven ohne
Aufnahmeverfahren möglich. Das Übertrittsgesuch hat schriftlich zu
erfolgen.
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Art. 13
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Bei der FGR kann aktiv mitmachen, wer an der
Generalversammlung 16 Jahre alt ist. Für Angehörige von Aktivmitgliedern
gilt eine Sonderregelung.
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Art. 14
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Passivmitglied kann
jeder werden, der sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
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Organisation
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Art. 15
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Die Organe der
Gesellschaft sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die Aktivversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsrevisoren |
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Art. 16
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Die Generalversammlung
bildet das oberste Organ der Gesellschaft.
Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.
Sie kann sich mit Zweidrittelmehrheit jederzeit abberufen, wenn ein
wichtiger Grund die Abberufung rechtfertigt.
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Art. 17
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Das Gesellschaftsjahr läuft
vom 1. Mai - 30. April. Pro Gesellschaftsjahr
hat eine ordentliche Generalversammlung, nach Möglichkeit innert
zwei Monaten nach der Fasnacht,
stattzufinden. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch persönliche
Einladung mindestens 10 Tage vorher.
Grundsätzlich steht das
Einberufungsrecht dem Vorstand zu. Die
Traktanden sind in der Einberufung bekannt zu geben.
DieTraktandenliste umfasst mindestens folgende Geschäfte:
1. Appell
5. Wahlen
2. Protokoll
6. Jahresprogramm
3. Jahresrechnung und Revisorenbericht
7. Jahresbeitrag
4. Jahresbericht des Präsidenten
8. Diverses |
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Art. 18
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Eine ausserordentliche
Generalversammlung kann jederzeit einberufen
werden durch Bechluss des Vorstandes oder auf schriftliches
Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Das Begehren ist mit einer Begründung
zu versehen. |
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Art. 19
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Jede statutengemäss
einberufene General- resp.Gesellschafts-
versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder.
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Art. 20
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Die Aktivversammlung wird vom Vorstand einberufen. Zweck der
Versammlung ist die Absprache von Einzelheiten der Organisation von
Anlässen, sowie deren Kreditbewilligung. Andere Beschlüsse bleiben der
Generalversammlung vorbehalten.
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Art. 21
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Wo die Statuten nicht
anders bestimmen, werden Gesellschafts-
beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
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Art. 22
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Wahlen erfolgen, sofern
die Versammlung nicht anders beschliesst, in
offener Abstimmung. Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr,
im 2. Wahlgang das relative
Mehr. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang
entscheidet das Los.
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Art. 23
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Der Vorstand besteht aus
folgenden fünf Mitgliedern:
1. Präsident (Obermaskenträger)
2. Aktuar (in der Regel Vizepräsident)
3. Kassier
4. Schnitzelbankchef
5. Bauchef |
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Art. 24
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Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an
er Beratung teilnimmt. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird
vom Präsidenten und Aktuar
oder Kassier kollektiv geführt. Die Amtsdauer
des Vorstandes beträgt ein Jahr mit Wiederwählbarkeit.
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Art. 25
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Dem Präsidenten obliegt
besonders: Die Leitung der Gesellschaftstätigkeit und die Erstattung des
Jahresberichtes, die Vorbereitung der Geschäfte
für die Vorstandssitzungen, Aktivversammlungen und die Generalversammlung, die Führung des Vorsitzes an allen Sitzungen und
die Vertretung der Gesellschaft nach aussen.
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Art. 26
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Der Vizepräsident
besorgt die Vertretung und Unterstützung des
Präsidenten im Allgemeinen. Es können ihm auch andere Aufgaben,
wie vorübergehende Vertretung anderer Funktionäre, übertragen werden.
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Art. 27
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Der Aktuar besorgt die
Protokollführung , Korrespondenz und Einladungen zu den Versammlungen.
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Art. 28
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Der Kassier führt das
Mitgliederverzeichnis, sorgt für rechtzeitigen
Einzug der Mitgliederbeiträge, führt die freiwilligen Einzüge
bei Gönnern der Gesellschaft
durch oder überwacht den Einzug. Er besorgt unter
persönlicher Haftbarkeit die Kasse. Er schliesst die Rechnungen ab
und erstattet über den Stand der Kasse und des Vermögens Bericht an die
Generalversammlung. Er behält im Vorfeld aller Veranstaltungen die
Ausgaben im Auge und hält die Mitglieder über den Stand der Kasse
auf dem Laufenden.
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Art. 29
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Der Schnitzelbankchef
bemüht sich, ausserordentliche Vorgänge durch
das Jahr festzuhalten und diese mit seiner Gruppe auszuarbeiten.
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Art. 30
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Der Bauchef übernimmt
die Organisation für sämtliche Bauten. Er ist zudem für die
Materialbeschaffung verantwortlich.
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Art. 31
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Zwei Revisoren, die
nicht dem Vorstand angehören, haben die Jahresrechnung spätestens drei
Tage vor der Generalversammlung zu prüfen
und über den Befund der GV schriftlich Bericht und Antrag
vorzulegen. Sie haben das
Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Kassaführung zu
nehmen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre.
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Finanzielle
Mittel
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Art. 32
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Die finanziellen Mittel
der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:
a) Aus Beiträgen der
Mitglieder. Der Jahresbeitrag wird jeweils auf
Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgesetzt.
b) Aus freiwilligen
Beiträgen von Gönnern.
c)
Aus Erträgnissen von Veranstaltungen der Gesellschaft. |
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Art. 33
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Für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das
Vereinsvemögen.
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Allgemeine
Bedingungen
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Art. 34
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Bei grossen Verdiensten
durch Einsatz als Gesellschaftsmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden, frühestens jedoch nach 10-jähriger Mitgliedschaft. Das
Ehrenmitglied wird vom Jahresbeitrag befreit und hat die Rechte eines
Aktivmitgliedes. |
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Art. 35
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Sämtliche Kostüme und
Utensilien der Gesellschaft bleiben deren
Eigentum.
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Art. 36
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Passivmitglieder, welche
aktiv an der Fasnacht mitmachen wollen, haben
einen Zusatzbeitrag (Haftgeld) von Fr. 100.- zu
entrichten. Dieser Betrag wird
zurückerstattet, wenn er/sie während der Fasnacht aktiv tätig war.
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Art. 37
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Ein Aktivmitglied,
welches an der Fasnacht inkl. Vorbereitungen längere
Zeit nicht aktiv mitmacht, kann an der Generalversammlung von
den
Aktiven ausgeschlossen werden.
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Art. 38
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Die vorstehenden
Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden, sobald dies von
einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit verlangt wird.
Revisionsanträge können jedoch erst an der nächstfolgenden
Generalversammlung behandelt werden.
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Auflösung
der Gesellschaft
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Art. 39
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Die Gesellschaft kann
nicht aufgelöst werden, wenn 10 Mitglieder das Fortbestehen wünschen. Im
Falle einer Auflösung wird das vermögen einem guten Zwecke zugeführt.
Kein Mitglied hat Anrecht auf Rückerstattung einbezahlter Beträge.
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